Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01.01.2017)
Alle unsere Verkäufe und Lieferungen führen wir ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durch.
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Angebote und Leistungen, die Fa. WERNER AICHHORN (des weiteren AW genannt) an seine AUFTRAGGEBER (des weiteren AG genannt) erbringt. Diesen Geschäftsbedingungen gehen lediglich in schriftlichen Verträgen bzw. Auftragsbestätigungen von AW ausdrücklich festgehaltene abweichende Vereinbarungen vor. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte von AW und dem AG, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des AG gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht als vereinbart. Mündliche Vereinbarungen, mündlich getroffene (Neben-)Abreden und/oder mündliche Zusagen wurden und werden zwischen AW und dem AG nicht getroffen. Abweichungen, Ergänzungen uä. Von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
II. Angebote, Aufträge und Liefertermine
(1) Angebote von AW sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrages erfolgt durch Vertragsunterzeichnung von AW, Übermittlung einer Auftragsbestätigung von AW oder im Falle einer nur mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch AW. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss durch AW definierten Leistungsbeschreibungen (wie Auftrag, Auftragsbestätigung etc.). Zusätzliche Vereinbarungen in mündlicher oder elektronischer Form bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch AW.
(2) Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am Bestelltag geltenden Listenpreise von AW als vereinbart. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise exklusive der gesetzlichen MwSt.
(3) Zugesagte Liefertermine sind Richttermine ab Wohnsitz AW und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, Lizenznachweise gemäß III.) durch den AG, sowie dem Einlangen mit dem AG vereinbarter Vorauszahlung oder Sicherstellung. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen bzw. auf den Rechnungswert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren beschränkt.
(4) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Firmensitz AW“. Die Kosten für Verpackungen und Transport trägt der AG. Die Gefahr geht mit Absendung auf den AG über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG. Teillieferungen sind zulässig.
(5) AW behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG ist aber stets AW.
(6) Sollte im Angebot keine Fahrtspesenpauschale festgelegt sein, so werden die Fahrtspesen derzeit zu einem KM-Satz von € 0,79 (inklusive Fahrtzeit) verrechnet.
III. Lizenzen, Rechte, Patente
(1) Der AG leistet Gewähr dafür, dass er an den zur Bearbeitung übergebenen Materialien bzw. für die beauftragte Leistung alle erforderlichen Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent- bzw. sonstigen Nutzungs- und gewerblichen Schutzrechte besitzt bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat, und er hat dies auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen. AW trifft bezüglich dieser Rechte keine wie immer geartete Prüfpflicht. Der AG verpflichtet sich, AW für jeglichen Schaden, der aus etwaigen Verletzungen derartiger Rechte Dritter durch die Leistungserbringung entsteht, in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, inklusive des Aufwandes der (allfällig versuchten) Abwehr derartiger Ansprüche.
(2) Vom AG beigebrachte Materialien werden auf Gefahr und Risiko des AG bei AW gelagert. Für die Erstellung empfehlenswerter Sicherheitskopien ist der AG selbst verantwortlich. Jede Haftung aus dem Verlust von Vormaterialien ist ausgeschlossen. Die Überlassung von Software an den AG berechtigt nicht, diese Software zu bearbeiten, Dritten in welcher Art und Weise auch immer zu überlassen, so zum Beispiel zu veräußern, zu vermieten und/oder zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach der Installation wird die Lizenz bis zum Eingang der Zahlung befristet, nach Eingang der Zahlung wird die Lizenz frei geschaltet.
IV. Abrechnung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Lieferbedingungen
(1) Die Rechnungen von AW sind bis 10 Tage nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde eine andere Zahlungsvereinbarung schriftlich getroffen. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Zahlungen des AG werden zunächst auf die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital, angerechnet. Sind bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen entstanden, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Der säumige AG ist verpflichtet, alle Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, insbesondere auch durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen. Die Verletzung der Zahlungsbedingungen berechtigt AW, die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten, ohne mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten.
(3) Die von AW gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw. konvexer offener Nebenforderungen wie Verzugszinsen oder Eintreibungskosten in das Eigentum des AG über. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf entstehende Forderung tritt der AG zur Sicherung der Forderung der AW gegen den AG an AW ab. AW nimmt diese Abtretung an. Der AG hat AW von jedem derartigen Wiederverkauf durch gleichzeitige Übersendung einer Fakturenkopie zu verständigen und diese Sicherungsabtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlangen von AW ist der AG zur Verständigung des Drittschuldners verpflichtet. Auch Geltendmachung des Eigentums wegen Nichterfüllung durch den AG ist AW weiterhin berechtigt, offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag geltend zu machen bzw. bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten, und zwar beides als pauschalen Ersatz für den AW entstandenen Schaden, der von AW nicht im Einzelfall nachgewiesen werden muss (§ 1336 ABGB).
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber AW gegen Forderungen von AW durch den AG ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG.
V. Gewährleistung und Haftung
(1) AW leistet Gewähr bei gelieferten Produkten und Leistungen nur genau für die schriftlich in Verträgen oder eigenen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Eigenschaften. AW leistet jedoch keine Gewähr für darüber hinausgehende Eigenschaften, Qualität oder Merkmale oder für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung, selbst wenn dies aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.
(2) Für die Anzeige von Mängeln gilt § 377 UGB. Das Recht auf Gewährleistung muss jedenfalls binnen 6 Monaten ab Übernahme der jeweiligen Leistungen durch den AG geltend gemacht werden. Der AG ist verpflichtet, die mangelhafte Ware innerhalb von 8 Tagen nach ordnungsgemäßer Mängelrüge an AW zu retournieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die Gewährleistungspflicht von AW. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
(3) Soweit AW zur Gewährleistung verpflichtet ist, erfolgt diese nach Wahl von AW durch kostenfreie Verbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Mängelbehebung fehl oder ist sie mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist der AG berechtigt, Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel (§ 932 Abs 4 ABGB) handelt, Wandlung zu verlangen.
(4) Die Anwendung der Beweislastumkehrregeln der §§ 924 Satz 2, 1298 ABGB wird zugunsten von AW ausgeschlossen.
(5) AW haftet lediglich für Schäden, die von AW vorsätzlich verursacht worden sind. Der Ersatz von Schäden ist jedenfalls mit dem Auftragswert der mangelhaften Lieferung beschränkt.
VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
(1) Erfüllungsort ist Wels. Gerichtsstand ist das sachliche zuständige Gericht in Wels. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post verständigen, anerkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die E-Mail Namen und E-Mail Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders enthält.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.